Gebuehren - Rentenberatung

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Gebühren

Rentenberater sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Art der Tätigkeit, nach deren Umfang und Schwierigkeit. In besonders aufwändigen Fällen kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Für eine Erstberatung, ungefähr im Umfang von einer halben Stunde, wird von mir eine Gebühr in Höhe von 120,00 EUR zuzgl. der gesetzl. MwSt. berechnet.

Die Höhe der Gebühren hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab, so dass ich an dieser Stelle keine pauschalen Angaben machen kann. Ich werde Sie daher vorab persönlich ausführlich und umfassend über die zu erwartenden Kosten informieren.

Die Rechtschutzversicherungen erstatten die Gebühren des Rentenberaters leider grundsätzlich nicht. Die durch eine Beratung entstandenen Kosten können allerdings steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden (Vgl. BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997).

 
 
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